zu ergreifen (Bericht UREK-N, BBl 2003 5028 und 5033). Von der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Möglichkeit, auf Antrag eines Beteiligten und bei klaren Verhältnissen auch über zivilrechtliche Ansprüche entscheiden zu können, nahm das Parlament aber bewusst Abstand. Begründet wurde dies damit, die Verwaltungsbehörde müsse bei der Kostenverteilung ausschliesslich im Rahmen des öffentlichen Rechts entscheiden. Um dies klarzustellen, wurde der Begriff des "Beteiligten" in der Folge durch denjenigen des "Verursachers" ersetzt (vgl. Amtl. Bull. SR IV/2004, S. 527, Votum Büttiker; Amtl. Bull. SR II/2005, S. 563, Votum Büttiker).