UREK-N, BBl 2003 5025 ff.]). Diese Regelung hätte es ohne Weiteres erlaubt, auf das Kostenverteilungsgesuch eines früheren Zustandsstörers einzutreten, der sich gegenüber dem Erwerber des Grundstücks kaufvertraglich verpflichtet hat, notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung oder Sanierung 172 Verwaltungsgericht 2010