Nach dem Wortlaut des früheren Rechts hätte somit auch der frühere Zustandsstörer, der in Erfüllung einer Sanierungspflicht Kosten aufgewendet hat, ein Gesuch um Kostenverteilung stellen können. Mit der Revision gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 (Inkrafttreten: 1. November 2006) wurde der Begriff des "Sanierungspflichtigen" durch denjenigen des Verursachers ersetzt, womit der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass die Regeln über die Kostenverteilung nicht nur für die eigentlichen Sanierungskosten, sondern auch für Untersuchungs- und Überwachungskosten gelten (Hans W. Stutz, Das revidierte Altlastenrecht des Bundes, URP 2006, S. 338 und 340).