Dafür gäbe es auch sachliche Gründe: Veräussert ein Grundeigentümer sein Grundstück, verliert er im Allgemeinen gleichzeitig die Sachherrschaft und damit die Verantwortung für den polizeikonformen Zustand der veräusserten Sache. Mit dem Verkauf entfällt somit die Rechtfertigung für seine Kostentragungspflicht. Es ist daher folgerichtig, den früheren Zustandsstörer von der Kostentragungspflicht auszunehmen (vgl. allerdings 32bbis Abs. 1 USG). Demgegenüber befasst sich das USG in Art. 32d Abs. 4 mit der Verteilung der Kosten, die ein Realleistungspflichtiger provisorisch getragen hat.