Der Umstand, dass das USG den gleichlautenden Begriff des Verursachers nicht nur bei der Regelung der (definitiven) Kostentragung verwendet, sondern auch zur Beantwortung der Frage, wer berechtigt ist, ein Gesuch um behördliche Kostenverteilung nach Art. 32d Abs. 4 USG zu stellen, spricht auf den ersten Blick dafür, dass der Gesetzgeber diesen Begriff einheitlich verwendet hat. Diese Annahme ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr ist es denkbar, dass der Gesetzgeber mit diesem Sammelbegriff je nach Kontext, in dem er ihn verwendet hat, unterschiedliche Personen ansprechen wollte. Dafür gäbe es auch sachliche Gründe: