In Altlastenfällen knüpft das Gesetz allerdings für die Realleistungspflicht nicht an den Begriff des Verursachers, sondern an denjenigen des "Inhabers" an (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten [Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680]). Auf den Störerbegriff wird ferner abgestellt, um den Verursacher zu 170 Verwaltungsgericht 2010