Die Vorinstanzen haben bei der Auslegung des Verursacherbegriffs nach Art. 32d Abs. 4 USG auf den Begriff des Störers abgestellt. Nach dem Störerprinzip beurteilt sich im Allgemeinen, wer die umweltrechtlich gebotenen Massnahmen ergreifen muss und damit vorschusspflichtig wird (sog. Realleistungspflicht; vgl. Karin Scherrer, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Diss. Bern 2005, S. 9 f.). In Altlastenfällen knüpft das Gesetz allerdings für die Realleistungspflicht nicht an den Begriff des Verursachers, sondern an denjenigen des "Inhabers" an (vgl. Art.