Aus der von der Vorinstanz erwähnten Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE III/89 vom 16. September 1992 [BE.92.00129], S. 5 f.) zu § 38 aVRPG (auf 1. Januar 2009 aufgehoben) und des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a des früheren Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) (BGE 110 Ib 93 f.), die sich auf andere prozessuale Grundlagen beziehen, lassen sich keine klaren Rückschlüsse für die Auslegung von Art. 32d Abs. 4 USG ziehen. 2.4. Der Begriff des "Verursachers", der nach Art. 32d Abs. 4 USG legitimiert ist, ein Gesuch um Kostenverteilung zu stellen, bedarf der Auslegung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine