inwiefern die angefallenen Untersuchungskosten einer Verteilung nach Art. 32d USG überhaupt zugänglich sind. 2. 2.1.-2.2. (…) 2.3. Nach Art. 32d Abs. 4 USG erlässt die Behörde eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. Damit beantwortet das Bundesumweltrecht, wer legitimiert ist, ein Kostenverteilungsgesuch zu stellen, nämlich der "Verursacher". Aus der von der Vorinstanz erwähnten Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE III/89 vom 16. September 1992 [BE.92.00129], S. 5 f.) zu § 38 aVRPG (auf 1. Januar 2009 aufgehoben) und des Bundesgerichts zu Art.