Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei Monaten, seit dem die gesuchstellende Person vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die entschieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen (§ 66 Abs. 1 VRPG). Diese relative Revisionsfrist wird durch die sichere Kenntnis der Sachumstände und den Revisionsgrund ausgelöst; der Fristenlauf beginnt aber auch nicht erst, wenn der Revisionskläger den Revisionsgrund sicher beweisen kann.