Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss § 65 Abs. 1 lit. b VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Begehren einer Partei durch die letzte Instanz, die entschieden hat, wieder aufzunehmen, wenn unter anderem die Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde verletzt worden sind. Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei Monaten, seit dem die gesuchstellende Person vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die entschieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen (§ 66 Abs. 1 VRPG).