Dies, weil das BVU zum Schluss gelangte, dass die gewerblich genutzte Aussenverkaufsfläche zur Bruttogeschossfläche zu zählen sei. Der strittige Rückweisungsentscheid bildet somit taugliches Anfechtungsobjekt und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig. 2011 Verwaltungsrechtspflege 255