Rückweisungsentscheide sind im Grundsatz taugliches Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht und unterscheiden sich insofern nicht vom reformatorischen Entscheid (Merker, a. a. O., § 38 N 63). Mit dem angefochtenen Rückweisungsentscheid wurde das Verfahren vor BVU abgeschlossen und der Gemeinderat angewiesen, das Baugesuch auf die Vereinbarkeit mit den Vorschriften zur Ausnützungsziffer hin zu überprüfen. Dies, weil das BVU zum Schluss gelangte, dass die gewerblich genutzte Aussenverkaufsfläche zur Bruttogeschossfläche zu zählen sei.