Die Wirkungen eines Rückweisungsentscheids lassen sich mit denjenigen eines Vorentscheids vergleichen, da die materiellen Erwägungen in Rückweisungsentscheiden die Vorinstanz wie auch die Rechtsmittelinstanz binden, sollte letztere im gleichen Verfahren erneut angerufen werden (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Diss., Zürich 1998, § 38 N 62). Rückweisungsentscheide sind im Grundsatz taugliches Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht und unterscheiden sich insofern nicht vom reformatorischen Entscheid (Merker, a. a. O., § 38 N 63).