Ein Sonderfall gemäss § 54 Abs. 2 VRPG liegt nicht vor, auch sind keine vorbehaltenen Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen im Sinne von § 54 Abs. 3 VRPG erkennbar. Die Wirkungen eines Rückweisungsentscheids lassen sich mit denjenigen eines Vorentscheids vergleichen, da die materiellen Erwägungen in Rückweisungsentscheiden die Vorinstanz wie auch die Rechtsmittelinstanz binden, sollte letztere im gleichen Verfahren erneut angerufen werden (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Diss., Zürich 1998, § 38 N 62).