nalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Die massgebliche Regelung in §§ 54 ff. VRPG (Beschwerde an das Verwaltungsgericht) unterscheidet sich von derjenigen in Art. 90-94 BGG. Eine Praxis, welche bezüglich Rückweisungsentscheiden an die Anforderungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anknüpfen würde, besteht auf kantonaler Ebene nicht und bestand auch unter Geltung des aVRPG nicht. Nach § 54 Abs. 1 VRPG ist u. a. gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Das gilt auch in Bausachen (vgl. § 41 ABauV).