2011 Verwaltungsrechtspflege 253 vereinbaren, wenn auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu Gunsten der Gemeinwesen § 12a Abs. 1 AnwT angewendet wird. Diese Lösung entspricht dem Grundsatz, dass dem Obsiegenden auf jeden Fall eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Parteikosten auszurichten ist (§ 29 VRPG und § 2 Abs. 1 AnwT). 59 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ein Rückweisungsentscheid des BVU bildet taugliches Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht. Die Anfechtungsvoraussetzungen des BGG gel- ten im kantonalen Verfahren nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Juni 2011 in Sachen A. gegen B. (WBE.2010.390). Aus den Erwägungen I. 1. Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid des BVU. Das BVU macht geltend, die Auffassung, wonach Rückweisungsentschei- de vor Verwaltungsgericht grundsätzlich taugliches Anfechtungs- objekt darstellten, sei aufgrund der zwischenzeitlichen Totalrevision der Bundesrechtspflege nicht mehr zeitgerecht. Auf die Beschwerde sei im konkreten Fall nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Bundesgericht sind die anfechtbaren Ent- scheide in Art. 90-94 BGG geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum BGG stellen Rückweisungsentscheide in der Regel Zwischenentscheide dar, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden können (BGE 135 III 216 f.; 134 II 127 f.; 133 II 412; 133 V 481 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2010 [1C_8/2010], Erw. 1.2 und 1.3). Diese unter Geltung des BGG für das bundesgerichtliche Verfahren entwickelte Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf das kantonale Verfahren vor Verwaltungsgericht übertragen. Die Be- schwerde an das Verwaltungsgericht bestimmt sich nach dem kanto- 254 Verwaltungsgericht 2011 nalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Die massgebliche Regelung in §§ 54 ff. VRPG (Beschwerde an das Ver- waltungsgericht) unterscheidet sich von derjenigen in Art. 90-94 BGG. Eine Praxis, welche bezüglich Rückweisungsentscheiden an die Anforderungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anknüpfen würde, be- steht auf kantonaler Ebene nicht und bestand auch unter Geltung des aVRPG nicht. Nach § 54 Abs. 1 VRPG ist u. a. gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de zulässig. Das gilt auch in Bausachen (vgl. § 41 ABauV). Ein Sonderfall gemäss § 54 Abs. 2 VRPG liegt nicht vor, auch sind keine vorbehaltenen Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen im Sinne von § 54 Abs. 3 VRPG erkennbar. Die Wirkungen eines Rückwei- sungsentscheids lassen sich mit denjenigen eines Vorentscheids ver- gleichen, da die materiellen Erwägungen in Rückweisungsentschei- den die Vorinstanz wie auch die Rechtsmittelinstanz binden, sollte letztere im gleichen Verfahren erneut angerufen werden (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Diss., Zürich 1998, § 38 N 62). Rückweisungsentscheide sind im Grundsatz taugliches Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht und unterscheiden sich insofern nicht vom reformatorischen Entscheid (Merker, a. a. O., § 38 N 63). Mit dem angefochtenen Rückweisungsentscheid wurde das Verfahren vor BVU abgeschlossen und der Gemeinderat an- gewiesen, das Baugesuch auf die Vereinbarkeit mit den Vorschriften zur Ausnützungsziffer hin zu überprüfen. Dies, weil das BVU zum Schluss gelangte, dass die gewerblich genutzte Aussenverkaufsfläche zur Bruttogeschossfläche zu zählen sei. Der strittige Rückweisungs- entscheid bildet somit taugliches Anfechtungsobjekt und das Verwal- tungsgericht ist zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig. 2011 Verwaltungsrechtspflege 255 60 Wiederaufnahme - Wiederaufnahme wegen Verletzung von Vorschriften über die recht- mässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde - Subsidiarität des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 65 Abs. 3 VRPG - Offen gelassen, ob die Frist nach § 66 Abs. 1 VRPG im Falle der Verletzung der Vorschriften über die rechtmässige Zusammenset- zung der entscheidenden Behörde in jedem Fall mit der Zustellung des Entscheids zu laufen beginnt Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Juli 2011 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2010.128). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss § 65 Abs. 1 lit. b VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Begehren einer Partei durch die letzte Instanz, die entschieden hat, wieder aufzunehmen, wenn unter anderem die Vor- schriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheiden- den Behörde verletzt worden sind. Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei Monaten, seit dem die gesuchstellende Person vom Wie- deraufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die entschieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen (§ 66 Abs. 1 VRPG). Diese relative Revisionsfrist wird durch die sichere Kenntnis der Sachumstände und den Revisionsgrund aus- gelöst; der Fristenlauf beginnt aber auch nicht erst, wenn der Revisi- onskläger den Revisionsgrund sicher beweisen kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum (alten) Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968 (aVRPG; SAR 271.100) war zudem erforderlich, dass der geltend gemachte Mangel bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht durch ein or- dentliches Rechtsmittel hätte gerügt werden können (AGVE 2001,