Aus dem von der Beschwerdeführerin und Gemeinderat erwähnten Entscheid (AGVE 1986, S. 586 f.) kann im Übrigen nicht gefolgert werden, dass einseitig offene Erdgeschosshallen überhaupt nie anzurechnen wären. Abgesehen davon, dass es im genannten Entscheid um eine andere Bestimmung ging, wurde die fragliche Fläche als ganzseitig umschlossen qualifiziert (vgl. AGVE 1986, S. 586 f.). Die Frage, ob eine unmittelbar dem Hauptzweck (z. B. Gewerbe) dienende einseitig offene Erdgeschosshalle als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt, wurde nicht behandelt (erst recht nicht unter Geltung von § 9 Abs. 2 ABauV). 2011 Bau-, Raumentwicklungs-, Umweltschutzrecht 141