Die Aussenverkaufsfläche gehört folglich zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche und ist bei der Berechnung der Ausnützungsziffer zu berücksichtigen. Ob im konkreten Fall von einer "mindestens einseitig offenen Erdgeschosshalle" auszugehen ist, ist bei diesen Gegebenheiten nicht von Bedeutung. Tatsache und entscheidrelevant ist vielmehr, dass die Aussenverkaufsfläche unmittelbar der Hauptnutzung, dem Gewerbe, dient. Aus dem von der Beschwerdeführerin und Gemeinderat erwähnten Entscheid (AGVE 1986, S. 586 f.) kann im Übrigen nicht gefolgert werden, dass einseitig offene Erdgeschosshallen überhaupt nie anzurechnen wären.