Fr. 50'000.00 bis Fr. 60'000.00 (gemäss Beschwerdeführerin) bzw. mindestens Fr. 80'000.00 (gemäss Beschwerdegegner). Die Aussenverkaufsfläche ist – zumindest während eines grösseren Teils des Jahres – zu einem festen Bestandteil des Verkaufsraums geworden. Dass die Aussenverkaufsfläche dem Gewerbe und damit (unmittelbar) dem Hauptzweck dient, ist denn auch unbestritten. Demgemäss fehlt es im konkreten Fall an der qualitativen Unterordnung, wie dies bei den in § 9 Abs. 2 lit. a ABauV aufgeführten Beispielen in der Regel der Fall ist. Die Aussenverkaufsfläche gehört folglich zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche und ist bei der Berechnung der Ausnützungsziffer zu berücksichtigen.