Daraus erhellt, dass es sich bei den in § 9 Abs. 2 lit. a ABauV aufgeführten Beispielen um Flächen bzw. Räume handelt, welche normalerweise nur Hilfsfunktionen erfüllen und daher in der Regel nicht anzurechnen sind. Dienen sie indessen (unmittelbar) dem Zweck der Hauptnutzung, so sind auch sie der Bruttogeschossfläche anzurechnen. 4.3.2. Eine Aussenverkaufsfläche dient schon von der Definition her dem Gewerbe. Die Beschwerdeführerin bietet auf der fraglichen Fläche auf Paletten und fahrbaren Gestellen verschiedene Artikel für den Gartengebrauch (Pflanzen, Erde, Holzkohle usw.) sowie saisonale Produkte (wie z. B. Weihnachtsbäume) zum Verkauf an.