Dieser Auffassung ist im Übrigen auch die Beschwerdeführerin. 4.3. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Aussenverkaufsfläche als "anrechenbare Bruttogeschossfläche" gilt oder ob sie unter § 9 Abs. 2 lit. a ABauV fällt, wonach alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen der Bruttogeschossfläche nicht anzurechnen sind. 4.3.1. Ausgehend von der Funktion der Ausnützungsziffer (siehe vorne Erw.