Die Fläche wird zudem an mehreren Seiten durch Wände abgegrenzt. Indem die Säulen unmittelbar an die Fassade des oberen Stockwerks anschliessen, kann nicht von einem Dachvorsprung oder ähnlichem gesprochen werden. Trotz der relativ breiten Säulen und dem Liftund Treppenhausanbau handelt es sich nicht um einen geschlossenen Raum. Vielmehr ist von einem zum Gebäude gehörenden Aussenraum, der jedoch innerhalb der Gebäudehülle liegt, auszugehen. Die Aussenverkaufsfläche ist folglich als Geschossfläche im Sinne von § 9 Abs. 2 ABauV zu qualifizieren. Dieser Auffassung ist im Übrigen auch die Beschwerdeführerin.