Da die Terrasse weder über eigene Seitenwände noch eine Dachkonstruktion verfügte und damit jeglicher Gebäudecharakter fehlte, verneinte das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Geschossfläche im Sinne von § 9 Abs. 2 ABauV. Es liege vielmehr ein nicht anrechenbarer Aussenraum vor (AGVE 2004, S. 187 f.). Anders verhält sich die Situation im vorliegenden Fall: Die strittige Aussenverkaufsfläche wird vollständig von dem darüberliegenden Geschoss, das sich innerhalb der geschlossenen Gebäudehülle befindet, überdeckt. Die Fläche wird zudem an mehreren Seiten durch Wände abgegrenzt.