4.2.2. Der Gemeinderat vertritt die Auffassung, die mehrseitig offenen Verkaufsflächen befänden sich ausserhalb des Baukörpers und ausserhalb der Gebäudehülle, weshalb sie keine Geschossflächen darstellten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im erwähnten AGVE 2004, S. 186 ff. war u. a. zu beurteilen, ob die Aussenterrasse eines Restaurants als Geschossfläche zu qualifizieren ist. Da die Terrasse weder über eigene Seitenwände noch eine Dachkonstruktion verfügte und damit jeglicher Gebäudecharakter fehlte, verneinte das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Geschossfläche im Sinne von § 9 Abs. 2 ABauV.