Als Geschossfläche gelten dabei ungeachtet ihrer Nutzung alle unter- oder oberirdischen Innenräume eines Gebäudes einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte sowie die zum Gebäude gehörende Aussenräume. Der Zweckbestimmung der Ausnützungsziffer entsprechend (Streuung der baulichen Dichte, Wahrung polizeilicher Interessen, städtebauliche Anliegen; siehe Erw. 4.1.), sind nur jene Aussenräume zu berücksichtigen, die sich innerhalb der Gebäudehülle befinden. Hierzu zählen beispielsweise Erdgeschosshallen, überdeckte Sitzplätze, Balkone oder Dachterrassen (AGVE 2004, S. 187 f.). 138 Verwaltungsgericht 2011