renzierten Überbauung zu gelangen (AGVE 2004, S. 187 mit Hinweisen; AGVE 2003, S. 487 mit Hinweis). 4.2. 4.2.1. Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauerund Wandquerschnitte (§ 9 Abs. 2 ABauV). Grundlegende Voraussetzung für die Anrechenbarkeit einer Fläche ist also deren Qualifikation als Geschossfläche. Als Geschossfläche gelten dabei ungeachtet ihrer Nutzung alle unter- oder oberirdischen Innenräume eines Gebäudes einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte sowie die zum Gebäude gehörende Aussenräume.