1.2. Gemäss § 50 Abs. 1 Satz 1 BauG können Gemeinden das zulässige Verhältnis von nutzbaren Flächen oder Inhalten von Gebäuden zu den Grundstücksflächen festlegen. Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 ABauV). Die Gemeinde C. sieht in der BNO solche Ausnützungsziffern vor, insbesondere auch in der WG 4. Zu prüfen ist, ob die strittige Aussenverkaufsfläche in die Berechnung der Ausnützungsziffer einzubeziehen ist oder nicht. Dies ist der Fall, wenn sie als "anrechenbare Bruttogeschossfläche" zu qualifizieren ist. 2.-3. (…) 4. 4.1.