Die mobilitätsbehinderten Personen aus dem Gebiet Unterriederstrasse haben – wie bisher – Zugang zum öffentlichen Verkehr. Der Umstand, dass der Erschliessungsplan keine Verbesserung für alle mobilitätsbehinderten Personen bringt, macht weder die Planung noch die Interessenabwägung unrechtmässig. 36 Ausnützungsziffer (§ 9 Abs. 2 ABauV) Eine innerhalb der Gebäudehülle liegende, unmittelbar dem Gewerbe dienende Aussenverkaufsfläche eines Ladengeschäfts gehört zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche.