Mit Blick auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend den zulässigen Hundebestand in einer reinen Wohnzone (AGVE 1998, S. 316 ff.) – konkret wurde die Haltung von drei ausgewachsenen Hunden pro Haushalt zugelassen – mag die zahlenmässige Festlegung auf vier Hunde in einer gemischten Zone wie der Dorfzone in C. eher streng erscheinen – indes liegt sie noch im Rahmen des Ermessensspielraums der Gemeinde und ist daher (mit Blick auf die Gemeindeautonomie) durchaus vertretbar. Im Weitern bestehen auch keinerlei Anzeichen dafür, dass die Bewilligungspraxis des Gemeinderats das Rechtsgleichheitsgebot verletzt.