werden, und wenn sie der Gemeinderat im Rahmen der verfassungsmässig garantierten kommunalen Autonomie bei vier Hunden pro Haushalt zieht, so kann ihm mit Bestimmtheit nicht vorgeworfen werden, er entscheide sachfremd oder gar willkürlich. Mit Blick auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend den zulässigen Hundebestand in einer reinen Wohnzone (AGVE 1998, S. 316 ff.)