Ebenfalls nicht weiter hilft schliesslich der Einwand der Beschwerdeführer, die Hunde hielten sich mehrheitlich in der Wohnung auf und hätten noch nie eine Nacht im Freien verbracht. Die Begrenzung auf eine bestimmte maximal zulässige Anzahl Hunde bedingt eine gewisse Typisierung (Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2001 [1A.276/2000], Erw. 4d). So kann innerhalb der betroffenen Zone nicht nach gehaltener Hunderasse, Parzelle oder Hundehalter unterschieden werden. Die Begrenzung auf eine 132 Verwaltungsgericht 2011