Dies muss unabhängig davon gelten, ob die betreffende Tierhaltung hobby- oder gewerbsmässig betrieben wird. Weil nun die zulässige Anzahl von Hunden von sämtlichen Bewohnern bzw. Haushalten einer bestimmten Zone ausgeschöpft werden darf, liegt es auf der Hand, dass der Gemeinderat diese Zahl tendenziell eher tief ansetzen muss, um siedlungsplanerisch und wohnhygienisch unhaltbare Zustände zu verhindern. Auch hat er die lokalen Besonderheiten der Gemeinde und insbesondere der betroffenen Zone zu berücksichtigen, unabhängig davon, dass die Dorfzone – wie die Beschwerdeführer vorbringen – eine Empfindlichkeitsstufe III (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit.