AGVE 1988, S. 369 f.). Es muss eine generelle Regelung für alle Arten von Hunden Platz greifen. Die Schwierigkeit besteht nun für die rechtsanwendende Behörde vor allem darin, im Rahmen einer allgemeinen Regelbildung zu bestimmen, wie gross die Zahl der erlaubten Hunde sein bzw. wo die Grenze gezogen werden soll, jenseits derer mit der Hundehaltung typischerweise Auswirkungen verbunden sind, die über das normalerweise mit dem Zweck der Dorfzone (Wohnen, Gewerbe und Landwirtschaft) verbundene Mass hinausgehen. Dabei muss zweifellos 2011 Bau-, Raumentwicklungs-, Umweltschutzrecht 131