1990, S. 237 f. mit Hinweisen) entgegenstehen würden. Vielmehr kann festgestellt werden, dass die Strassenabstandsvorschriften am fraglichen Ort zur Zeit und bis auf weiteres keine konkretisierbaren öffentlichen Interessen erfüllen. Demgemäss steht fest, dass der Erstellung des strittigen Gartenbzw. Gerätehauses im Strassenabstand von 2 m – d. h. in Unterschreitung der Strassenabstandsvorschriften – kein aktuelles, öffentliches Interesse von Bedeutung entgegensteht. Die Voraussetzungen einer erleichterten Ausnahmebewilligung nach § 67a Abs. 1 BauG sind erfüllt.