mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn könnte der Grenzabstand weiter reduziert werden). Das private Interesse der Beschwerdegegner liegt in der optimalen bzw. vernünftigen Nutzung ihres Gartenraums, sie wollen einen gewissen Spielraum für allfällige künftige Bauten bzw. Gartenumgestaltungen (z. B. Schwimmteich oder Gartenpavillon) freihalten können. Ausserdem kann mit der Positionierung des Garten- bzw. Gerätehauses die spitzwinklige, schattige Eckfläche des dreieckigen Grundstücks geeignet genutzt und eine grössere nutzbare Rasenfläche am Stück erreicht werden. Auch wenn das Garten- bzw. Ge- 146 Verwaltungsgericht 2011