Zur Interessenabwägung ergibt sich vorliegend was folgt: Zur Beurteilung steht ein Garten- bzw. Gerätehaus mit einer Grundfläche von rund 15.67 m2 und einer Höhe von 2.40 bzw. 2.20 m (vgl. Erw. 1.2.). Das projektierte Blockbohlenhaus soll im Abstand von 2.0 m zum D.-weg und im Abstand von 2.0 m zur Nachbarparzelle (Nr. […]) in der Süd-Ost-Ecke des dreieckigen Grundstücks (Parzelle Nr. […]) erstellt werden. Gegenüber dem Nachbargrundstück ist dies ohne weiteres zulässig (vgl. § 18 Abs. 2 ABauV i. V. m. Fussnote 11 zu § 27 der Bauordnung der Gemeinde A. vom 25. Juni 1998 / 14. Juni 2000; mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn könnte der Grenzabstand weiter reduziert werden).