BauG verlangt insbesondere nicht das Vorliegen "besonderer Verhältnisse", sondern fordert ausdrücklich, dass "kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse" entgegensteht. Damit ist aber dem Haupteinwand des Gemeinderats, er wolle im Anwendungsbereich von § 67a BauG ein objektives Bedürfnis bzw. spezifische Interessen des Baugesuchstellers verlangen und hierzu eine eigene Praxis entwickeln, das Fundament entzogen. Die Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen oder Baulinien für untergeordnete Bauten und Anlagen (§ 67a BauG) setzt somit voraus, dass der Strassenabstand (zu den Abstandsvorschriften vgl. § 111 Abs. 1 lit.