der Kommentar von Erich Zimmerlin (Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, S. 330) halte dazu fest, damit seien Fälle gemeint, "in denen die öffentlichen Interessen weniger schwer wiegen, so dass ein striktes Beharren auf durch Baulinien oder geschriebenen Normen festgelegte Abstände sich nicht rechtfertigen lässt und die entgegenstehenden privaten Interessen mehr Schutz verdienen" (Botschaft, S. 89). Diese Interpretation lasse sich auf den neuen § 67a BauG übertragen (vgl. Botschaft, S. 89). Demgemäss soll der genannte Wertungsgedanke übernommen werden und eine erleichterte Ausnahmebewilligung ist dann zu erteilen, wenn im konkreten An-