Die Gesetzesmaterialien verweisen als Interpretationshilfe auf die "analoge" Vorschrift von § 139 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (aBauG), welche von "besonderen Verhältnissen" gesprochen habe; der Kommentar von Erich Zimmerlin (Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, S. 330) halte dazu fest, damit seien Fälle gemeint, "in denen die öffentlichen Interessen weniger schwer wiegen, so dass ein striktes Beharren auf durch Baulinien oder geschriebenen Normen festgelegte Abstände sich nicht rechtfertigen lässt und die entgegenstehenden privaten Interessen mehr Schutz verdienen" (Botschaft, S. 89).