4.2.3. 4.2.3.1. Der Umstand, dass ein Gesuchsteller einen oder mehrere Strafregistereinträge aufweist, kann ein Indiz für eine mangelhafte Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung darstellen, zumal ein Strafregistereintrag in der Regel eine gewisse Mindestschwere des Delikts voraussetzt (vgl. zu den Voraussetzungen für einen Eintrag im Strafregister Art. 3 Abs. 1 VOSTRA-Verordnung [SR 331]; auch Übertretungen werden ab einer Bestrafung mit einer Busse von mehr als Fr. 5'000.00 oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 180 Stunden im Strafregister verzeichnet; vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c VOSTRA-Ver- ordnung). Auch wenn Delikte zu einem Eintrag im Strafregister ge-