Im Merkblatt wird mit der verlangten vollumfänglichen Eigenhändigkeit – wie dargelegt – ein zusätzliches, vom Gesetzeswortlaut nicht gedecktes Erfordernis aufgestellt, das sich zudem als überspitzt formalistisch erweist und der gefestigten Praxis der Bundeskanzlei widerspricht. In Anbetracht dessen, dass in einem derartigen Merkblatt gerade keine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Bestimmung vorgesehen werden darf und auch aufgrund der (wie der Regierungsrat zutreffend darlegt) wünschenswerten einheitlichen Praxis auf Bundes-, Kantons- und kommunaler Ebene, kann das kantonale Merkblatt künftig insoweit somit nicht mehr zur Anwendung gelangen.