Sie sind für die rechtsanwendenden Behörden insbesondere auch für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich, werden aber mitberücksichtigt, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste sachgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (AGVE 2006, S. 232, BGE 121 II 473, Erw. 2b mit Hinweisen). Die in der Verwaltungsverordnung vorgenommene Auslegung des Gesetzes unterliegt somit der richterlichen Nachprüfung. 2011 Wahlen und Abstimmungen 229