Dass die Anwendung des Merkblatts hier derartige Aussenwirkungen zeitigte, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Verwaltungsverordnungen bedürfen keiner förmlichen gesetzlichen Ermächtigung, können aber, da sie von der Verwaltungsbehörde und nicht vom verfassungsmässigen Gesetzgeber stammen, keine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Bestimmung vorsehen (BGE 120 Ia 343, Erw. 2a, m.w.H.). Sie sind für die rechtsanwendenden Behörden insbesondere auch für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich, werden aber mitberücksichtigt, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste sachgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (AGVE 2006, S. 232, BGE 121 II 473, Erw.