Konkret handelt es sich beim Merkblatt (wie auch beim Kreisschreiben der Bundeskanzlei) um eine verhaltenslenkende Verwaltungsverordnung, mit der zum Zweck einer einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung auf die Ermessensausübung und die Handhabung offen formulierter Vorschriften abgezielt wird. Verwaltungsverordnungen können so genannte Aussenwirkungen entfalten und somit zumindest indirekt in die Rechtsstellung der Bürger zurückwirken (ausführlich zu Verwaltungverordnungen: BGE 128 I 167, Erw. 4.3, m.w.H.). Dass die Anwendung des Merkblatts hier derartige Aussenwirkungen zeitigte, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.