"… 2. Die Anforderung der Handschriftlichkeit bedeutet, auch wenn dies nicht explizit ausgeführt wird, das eigenhändige Niederschreiben dieser Angaben. Wird lediglich die Unterschrift des/der Stimmberechtigten eigenhändig gesetzt, werden also die übrigen zwingenden Angaben erkennbar von fremder Hand niedergeschrieben, so muss die Stimmrechtsbescheinigung von der Einwohnerkontrolle der zuständigen Gemeinde verweigert werden. 3. Das Erfordernis der umfassenden Eigenhändigkeit dient dazu, Unregelmässigkeiten bei der Sammlung von Unterschriften vorzubeugen." 6.2