Ein überspitzter Formalismus ist gerade auch im Bereich der Volksrechte absolut zu vermeiden (…). 4.6.2.-4.6.4. (…) 5. (…) 6. 6.1. Der Vollständigkeit halber ist auf das kantonale Merkblatt der Staatskanzlei (Merkblatt der Staatskanzlei vom 8. April 2002), worauf sich der Regierungsrat beruft und das zur Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung im Kanton sämtlichen Gemeinden und den Sekretariaten der Kantonalparteien zugestellt worden ist, einzugehen. Darin wird wörtlich ausgeführt: 228 Verwaltungsgericht 2011