Hilfsangaben (Vornamen, Geburtstag und Adresse) werden folglich seitens der Bundeskanzlei in konstanter Praxis auch dann anerkannt, wenn sie z.B. mit Schreibmaschine oder von fremder Hand eingesetzt oder durch Gänsefüsschen, dito oder dergleichen erteilt worden sind. Unterschriften mit der Begründung zu streichen, vom Gesetzgeber klar als Hilfsangabe charakterisierte Hinweise seien nicht eigenhändig erteilt worden, läuft auf überspitzten Formalismus hinaus und schützt die Ausübung der politischen Rechte nicht mehr, sondern dient im Gegenteil der Verhinderung ihrer wirksamen Wahrnehmung.