Soweit eine Person ohne erheblichen Aufwand identifizierbar ist (dies dürfte insbesondere in kleineren Gemeinden eher der Fall sein), könnten sogar ihr Name und ihre Unterschrift für die Rechtsgültigkeit genügen. Daher darf ihre Angabe von vornherein nicht an qualifizierte Formvorschriften gebunden werden. Dies entspricht der gewachsenen und gefestigten Praxis der Bundeskanzlei bei Volksbegehren auf Bundesebene. Hilfsangaben (Vornamen, Geburtstag und Adresse) werden folglich seitens der Bundeskanzlei in konstanter Praxis auch dann anerkannt, wenn sie z.B. mit Schreibmaschine oder von fremder Hand eingesetzt oder durch Gänsefüsschen, dito oder dergleichen erteilt worden sind.