vielmehr einzig, dass die Stimmberechtigten die nötigen Angaben zur Feststellung der Identität machen müssen, wobei im Gegensatz zur Formulierung in § 43 Abs. 1 GPR das Erfordernis der Eigenhändigkeit bzw. der Handschriftlichkeit nicht genannt wird. Die weiteren Angaben gemäss § 43 Abs. 2 GPR sind denn auch als blosse Hilfsangaben zu verstehen. Vornamen, Geburtsdatum und Adresse sind, soweit zur Identifikation nötig, anzugeben. Soweit eine Person ohne erheblichen Aufwand identifizierbar ist (dies dürfte insbesondere in kleineren Gemeinden eher der Fall sein), könnten sogar ihr Name und ihre Unterschrift für die Rechtsgültigkeit genügen.